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Liefer- und Geschäftsbedingungen der Firma Eugen Schiebold e.K., Ansbach

 

1. Geltung unserer Geschäftsbedingungen

 

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote und Vertragsannahmeerklärungen und Grundlage aller Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratung und Auskünften. Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers sind ausgeschlossen, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

 

2. Ausschluss von Privatkunden

 

Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Geschäftskunden (also Unternehmer gemäß §14 BGB). Mit Privatkunden (also Verbrauchern gemäß §13 BGB) werden von uns keine Verträge abgeschlossen.

 

3. Angebote und Vertragsgegenstand

 

Unsere Angebote sind freibleibend. Geringfügige Abweichungen des Endproduktes von Mustern und Vorlieferungen sind technisch unvermeidbar und vertragsgemäß. Produktionsbedingt kann es zu Veränderungen (z. B. Verfärbungen) an uns zur Verfügung gestellten Kernen, Sleeves oder anderen Teilen kommen, dies stellt keinen Mangel dar.

 

4. Preise

 

Unsere Preise gelten netto ab Werk (also ausschließlich Verpackung, Versand und Steuern) soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.

 

5. Zahlung / Aufrechnungsverbot / Ausschluss von Zurückbehaltungsrechten

 

Wir sind berechtigt, Vorauskasse zu verlangen (dies erfolgt in der Regel bei Neukunden oder ungeklärter Bonität).
Unsere Forderungen sind spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen. Bei Zahlung innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto. Die Skontogewährung bezieht sich nicht auf Nebenkosten, wie z. B. Fracht und Verpackung. Der Besteller ist nicht berechtigt unsere Zahlungsansprüche mit etwaigen Gegenansprüchen aufzurechnen. Im Fall von Mängelrügen ist ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich unserer Entgeltforderungen ausgeschlossen. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind die gesetzlichen Verzugszinsen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu entrichten.

 

6. Lieferzeit / Teillieferung

 

Angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich. Wir sind stets bestrebt die angegebenen Zeiten einzuhalten, in einzelnen Fällen ist dies aber technisch bedingt (insbesondere bei Zukaufmaterialien) leider nicht möglich. Die Nichteinhaltung von Lieferzeiten entbindet den Besteller nicht von der Pflicht zur Abnahme, ebenso berechtigt sie nicht zur Preisminderung.
Für Liefertermine ist die Anzeige der Lieferbereitschaft maßgeblich. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

 

7. Eigentumsvorbehalt

 

Die gesamte Lieferware bleibt bis zu ihrer vollständigen Bezahlung unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bestehen unsererseits noch weitere Forderungen gegen den Besteller, so besteht unser Eigentumsvorbehalt so lange fort, bis auch diese getilgt sind.
Der Kunde ist verpflichtet, bezüglich der Vorbehaltsware jegliche Beeinträchtigung des Eigentums zu unterlassen und im Falle des Zugriffs Dritter uns unverzüglich zu informieren. Diesbezüglich entstehende Kosten trägt der Kunde.

 

8.Gewährleistung / Mängelrüge / Rücktrittsrecht

 

Die Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren ein Jahr nach Leistungserbringung. Die Gewährleistungsfrist für Bauwerke, sowie Planungs- und Überwachungsleistungen bei der Erstellung von Bauwerken bleibt unberührt.
Beanstandungen sind innerhalb 8 Tagen nach Erhalt der Leistung, spätestens jedoch 8 Tage nach Feststellung des Mangels schriftlich und unter Beifügung möglicher Nachweise, wie Abdrucken, Fotografien oder der Ware selbst, anzuzeigen. Ware, die nach Erkennen des Mangels weiter eingesetzt oder veräußert wird, kann nicht reklamiert werden. Wurden ohne unsere Zustimmung Reparaturversuche oder mangelursächliche Veränderungen an der Ware vorgenommen, erlischt unsere Gewährleistungspflicht.

Für die Mängelbeseitigung ist uns ein angemessener Zeitraum zur Verfügung zu stellen, insbesondere eine erneute Materialbeschaffung ist hierbei zu berücksichtigen. Die Art der Mängelbeseitigung bleibt uns überlassen. Sofern eine Nachbesserung sich als technisch nicht mit vernünftigem Aufwand realisierbar oder als völlig unwirtschaftlich darstellt sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

 

9. Haftungsausschluss

 

Unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betroffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalspflichten). Gleiches gilt für etwaige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.

 

10. Gefahrenübergang/Versand

 

Übergebührliche Lagerung von Ware, die versandbereit gemeldet war, geht auf Kosten und Gefahr des Bestellers.
Versandweg und Versandart wählen wir nach bestem Wissen, entsprechend den Umständen aus. Mit Verlassen unseres Werkes geht die Gefahr - auch bei frachtfreier Lieferung - auf den Besteller über. Auf Wunsch kann die Ware auf Kosten des Bestellers versichert werden.

 

11. Schriftformerfordernis

 

Mündliche Vereinbarungen, (insbesondere von Mitarbeitern und Angestellten) bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Die bezüglich des Angebotes vom Besteller vorgegebenen Beschaffenheiten wie z. B. Härten, Materialeigenschaften und Toleranzen, gelten nur als zugesichert, wenn die betreffende Beschaffenheit von uns schriftlich bestätigt wurde.

 

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Erfüllungsort ist Ansbach (in Mittelfranken). Ausschließlicher Gerichtsstand ist Ansbach (in Mittelfranken). Abweichend hiervon ist uns freigestellt beim Gerichtsstand des Bestellers zu klagen.

 

13. Salvatorische Klausel:

 

Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt.

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